Freitag, 29. Januar 2021

Änderung des Patentgesetzes

Die Grünliberalen begrüssen Bestrebungen, das Schweizer Patentrecht zu optimieren und für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts fit zu machen. Die Bedeutung technischer Innovation für die schweizerische Volkswirtschaft kann kaum überschätzt werden. Soweit das Patentgesetz einen Beitrag dazu leistet, dass die Schweiz eines der innovativsten Länder der Welt bleibt, unterstützen die Grünliberalen die Revision.

Das vollgeprüfte nationale Patent kann nach Meinung der Grünliberalen dann eine wertvolle Alternative zum europäischen Patent sein, wenn es schneller und kostengünstiger erteilt wird als das europäische Patent. In diesem Fall könnte es insbesondere für KMU attraktiv sein. Es gilt auf jeden Fall zu verhindern, ein administrativ aufwendiges, langsames und teures Patentsystem zu schaffen.

 

Die Grünliberalen beurteilen die vorgeschlagenen Einspruchs- und Löschungsverfahren (Art. 59c und 93 VE-PatG) kritisch. Diese sind schwerfällig und unnötig, weil die bewährten zivilrechtlichen Rechtsmittel genügen. Bei einem Verfahren über drei Instanzen – IGE, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht – ist mit einer mittleren Verfahrensdauer eines Einspruchs- oder Löschungsverfahrens von 5-6 Jahren zu rechnen. Die gleichen Fragen können an-schliessend in einem zivilrechtlichen Verletzungsprozess noch einmal geprüft werden.

 

Die angeblichen Kostenvorteile des Verwaltungsverfahrens dürften sich kaum manifestieren, da der überwiegende Teil der Kosten eines Einspruchs- oder Löschungsverfahren aus den Kosten der beratenden Patent- und Rechtsanwälte besteht. Sollte das Bundesverwaltungsgericht mangels eigener technischer Fachkunde gar Gerichtsgutachten einholen müssen, werden die Kosten des Verwaltungsverfahrens die des Zivilverfahrens vor dem Bundespatentgericht sogar übersteigen.

 

Es ist nicht einzusehen, wieso einer Drittpartei, die überzeugt ist, dass ein Patent oder Gebrauchsmuster zu Unrecht erteilt wurde, nicht zuzumuten ist, eine Nichtigkeitsklage vor dem zuständigen Zivilgericht einzureichen. Das Bundespatentgericht wurde vor weniger als zehn Jahren gerade mit dem Ziel geschaffen, eine kompetente Behörde mit fachkundigen Richterinnen und Richtern zur raschen Beurteilung der schwierigen technischen Fragen, die sich im Patentrecht regelmässig stellen, zur Verfügung zu stellen. Es hat sich bewährt und ist in Fachkreisen anerkannt.

 

Die Grünliberalen beantragen daher, Artikel 59c (Einspruch) und Artikel 93 (Löschung) des Vorentwurfs ersatzlos zu streichen.

 

Der Vorentwurf sieht weiter vor, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des IGE im Erteilungs-, Einspruchs- und Löschungsverfahren wirkt. Der erläuternde Bericht anerkennt, dass mit den neuen Prüfungsthemen die fachlichen Anforderungen an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz steigen. Den durch die Einführung der Vollprüfung bedingten neuen und besonderen Anforderungen an die technischen Fachkenntnisse der gerichtlichen Beschwerdeinstanz will die Vorlage mit punktuellen Neuerungen Rechnung tragen.

 

Angesichts der Bandbreite technischer Fragen, die sich bei der Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit stellen können, erscheint ausgeschlossen, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen die erheblichen fachlichen Anforderungen sichergestellt werden können, die mit einer Vollprüfung verbunden sind. Um die wichtigsten technischen Gebiete abzudecken, bräuchte es mindestens fünf bis sechs Richterinnen und Richter mit technischer Ausbildung – unter Berücksichtigung der Sprachkenntnisse sogar eher zehn bis zwölf. Es dürften sich überdies Rekrutierungsprobleme stellen, juristisch und technisch ausgebildete Richterinnen und Richter in den drei Amtssprachen zu finden, zumal diese nicht nur in Patentsachen, sondern auch den anderen Zuständigkeitsbereichen des Bundesverwaltungsgerichts amten müssten.

 

Damit erscheint die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 30 BV) und die praktische Durchführbarkeit einer der Kernpunkte der Vorlage gefährdet: Die Rechtskontrolle könnte zu einer blossen Willkürprüfung werden, wenn die Beschwerdeinstanz mangels eigener technischer Kenntnisse auf das technische Ermessen der Vorinstanz verweisen und nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die Erteilungsbehörde abweichen sollte. Als Alternative zum Bundesverwaltungsgericht bietet sich das Bundespatentgericht an. Dieses Gericht wurde wie erwähnt mit dem Ziel gegründet, durch ein einziges Gericht auf nationaler Ebene die Rechtsprechung mit Bezug auf das nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sozialpolitisch zunehmend wichtigere Patentrecht durch qualifizierte Richterinnen und Richter für die ganze Schweiz auf hohem Niveau zu gewährleisten. Die erforderlichen technischen Kenntnisse wären sind beim Bundespatentgericht vorhanden.

 

Die Grünliberalen beantragen daher, gegen Entscheide des IGE im patentrechtlichen Erteilungs-, Einspruchs- und Löschungsverfahren (soweit an letzteren festgehalten wird) die Beschwerde an das Bundespatentgericht vorzusehen.