Mittwoch, 13. Dezember 2017

Inkassohilfeverordnung

Die Grünliberalen haben die Revision des Kindesunterhaltsrechts im Parlament unterstützt, einschliesslich der Neuregelung der Inkassohilfe auf Bundesebene. Die gesamtschweizerische Vereinheitlichung des Inkassosystems beseitigt nicht nur die ungleiche Behandlung in den einzelnen Kantonen, sondern trägt auch der zunehmenden Mobilität Rechnung, indem es für kinderbetreuende Elternteile einfacher wird, den Wohnort zu wechseln, wie es die heutige Arbeitswelt immer häufiger verlangt. Eine unterschiedliche Handhabung der Inkassohilfe in den Kantonen ist dabei nur hinderlich.

Die Grünliberalen unterstützen das Ziel des Bundesrates, eine schweizweite Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Personen zu gewährleisten und bezüglich der Inkassohilfe eine klare Situation zu schaffen. Ausgangspunkt der Regelung soll die Eigenverantwortung der (unterhalts-)berechtigen Person sein. Die Anreize sind so zu setzen, dass die berechtigte Person veranlasst wird, ihre finanzielle Situation möglichst eigenständig zu verbessern.

 

Vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen sind die Grünliberalen mit dem Entwurf der InkHV einverstanden.

 

Bei der Umsetzung ist dafür zu sorgen, dass die Inkassohilfe für die berechtige Person möglichst einfach und unbürokratisch ausgestaltet ist, und zwar sowohl bezüglich der gesetzlichen Grundlagen als auch in der täglichen Handhabung durch die Fachstellen.

 

Auch nach Inkrafttreten der InkHV ist der Dialog mit den betroffenen Kreisen fortzuführen und die Verordnung aufgrund der gemachten Erfahrungen nötigenfalls anzupassen, um die genannten Ziele bestmöglich zu erreichen.

 

Im Erläuternden Bericht wird das Spannungsverhältnis zwischen der Durchsetzung der vom Gemeinwesen bevorschussten Unterhaltsbeiträge und der Inkassohilfe thematisiert (Erläuternder Bericht, Ziff. 1.3.4). Dabei geht es um den Fall, dass die bei der Fachstelle eingegangenen Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person nicht ausreichen, um sowohl den vom Gemeinwesen bevorschussten Teil des Unterhaltsbeitrags als auch den nicht bevorschussten Teil zu decken. Es stellt sich dann die Frage, an welche Schuld die Zahlungen prioritär anzurechnen sind. Der Bundesrat vertritt im Erläuternden Bericht die Ansicht, dass diese Frage nicht in der InkHV beantwortet werden könne, weil die Alimentenbevorschussung und damit auch ihre Refinanzierung in der Kompetenz der Kantone lägen und weil die Kantone gemäss Artikel 6 ZGB in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt würden. Die Grünliberalen hätten eine offensivere Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und damit eine Klärung der Frage der Anrechnung im Rahmen der InkHV – und zwar zugunsten der berechtigen Person ­– begrüsst.

 

Die Grünliberalen beantragen, in der InkHV bezüglich der Anrechnung eingehender Zahlungen den Grundsatz zu verankern, dass diese anteilig zwischen der berechtigten Person und dem bevorschussenden Gemeinwesen zu teilen sind. Beispiel: Wenn das Gemeinwesen 40 % des ausstehenden Unterhaltsbeitrags bevorschusst hat, sollen mind. 20 % der eingehenden Zahlung an das Gemeinwesen gehen.