Mittwoch, 12. September 2018

Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen (13.430 Pa.Iv. Rickli Natalie)

Gemäss dem Entwurf der Kommissionsmehrheit soll der Staat haften, wenn einem Straftäter eine Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs gewährt wurde und diese Person durch einen Rückfall einen Schaden verursacht. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der Staat dabei widerrechtlich gehandelt hat oder ob seine Angestellten ein Verschulden trifft. Damit würde die Staatshaftung stark aus ausgeweitet, besteht doch heute eine solche Haftung nur bei lebenslänglich verwahrten Personen (Vorgabe der Verwahrungsinitiative, siehe Art. 123a Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung).

Die Grünliberalen lehnen eine solche Staatshaftung ab und beantragen Nichteintreten auf die Vorlage. Es ist zu befürchten, dass wegen des Haftungsrisikos weniger Vollzugsöffnungen bewilligt würden, als sachlich gerechtfertigt wären. Damit würde aber das bewährte Konzept der stufenweisen Wiedereingliederung infrage gestellt. Wenn Täter unvorbereitet aus der Haft entlassen werden – und fast alle Täter werden irgendwann freigelassen –, erhöht das das Risiko für künftige Straftaten. Die Haftungsregelung wäre damit im Ergebnis kontraproduktiv.

 

Es ist auch sachlich nicht richtig, wenn die Kommissionsmehrheit behauptet, es sei das Ziel der neuen Regelung zu verhindern, „dass die Konsequenzen von gravierenden Taten, die von Wiederholungsstraftätern im Rahmen einer Vollzugsöffnung begangen werden, allein von Einzelpersonen getragen werden müssen.“ Zwar haftet primär der Täter für den Schaden, den er schuldhaft verursacht (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts). Daneben haben aber die Opfer von Gewalttaten gestützt auf das Opferhilfegesetz unter anderem Anspruch auf Beratung, Soforthilfe, Entschädigung und Genugtuung durch die Opferhilfestellen. Hinzu kommen die Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen, beispielsweise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Opfer von Straftaten werden somit schon heute nicht alleine gelassen, und zwar unabhängig davon, ob die Straftat von einem Erst- oder Wiederholungstäter begangen wird.

 

Die Grünliberalen sind überzeugt, dass die Behörden im Straf- und Massnahmenvollzug ihre grosse Verantwortung wahrnehmen und Vollzugsöffnungen nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller relevanten Aspekte anordnen. Die Grünliberalen erwarten, dass die Entscheidungsverfahren und -kriterien von den verantwortlichen Stellen fortlaufend überprüft und konsequent angepasst werden, wenn sich eine Vollzugsöffnung nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt.