Mittwoch, 23. Dezember 2020

Totalrevision des Zollgesetzes

Die Grünliberalen setzen sich für ein modernes, effizientes und digitales Zollwesen ein. Alle Verfahren und Prozesse sind so auszugestalten, dass sie für die betroffenen Personen möglichst einfach und unkompliziert sind und ohne Medienunterbrüche durchgeführt werden können. Das verbessert die Effizienz in- und ausserhalb der Verwaltung und trägt zur Wirtschaftsentwicklung bei. Für die Grünliberalen ist dabei wichtig, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verfahren und den Datenschutz vollumfänglich eingehalten werden.

Vor diesem Hintergrund sind die Grünliberalen damit einverstanden, dass das Zollgesetz in ein schlankes Zollabgabengesetz sowie ein separates BAZG-Vollzugsaufaufgabengesetz überführt wird:

 

-Das Zollabgabengesetz enthält insbesondere die Bestimmungen zur Zollpflicht, zur Zollbemessung sowie die Strafbestimmungen.

 

-Das wesentlich umfangreichere BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vereinheitlicht sämtliche Prozesse zur Abgabenerhebung und zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das künftige Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

 

Offene Fragen und Anpassungsbedarf

 

Während die Stossrichtung des Zollabgabengesetzes stimmt, wirft das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz verschiedene Grundsatzfragen auf, die im erläuternden Bericht nicht oder ungenügend beantwortet werden und vertiefter dargelegt bzw. in Erlasstext aufgearbeitet werden müssen:

 

1. Welche Rolle bzw. welche Aufgaben soll dem künftigen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) innerhalb der schweizerischen Sicherheitsbehörden, namentlich Polizei und Armee, zukommen?

 

2. Das Gleiche gilt für die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben durch das BAZG (Art. 105 VE-BAZG-VG).

 

3. Die Grünliberalen teilen die Kritik des Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDÖB), dass die Regelung der Personendatenbearbeitung im Vorentwurf ungenügend ist. Die Bestimmungen sind zu offen formuliert und erlauben es der Bevölkerung nicht einzuschätzen, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden.

 

4. Zu Artikel 133 VE-BAZG-VG, der den Verzicht auf die Strafverfolgung regelt (etwa in besonders leichten Fällen), legt der Bundesrat zwei Varianten vor. Die Grünliberalen sprechen sich für Variante 2 und damit für einen Verzicht auf eine Spezialnorm aus.