Montag, 19. November 2018

Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Energiespar-Contracting)

Im Gebäudepark schlummert ein riesiges Potential an Energieeinsparungen. Wir begrüssen daher, dass energetische Gebäudesanierungen im Mietwohnungsbereich gefördert werden sollen, indem die Rahmenbedingungen für Energiespar-Contracting (ESC) verbessert werden.

ESC liegt vor, wenn ein Dienstleister sich gegenüber dem Hauseigentümer bzw. Vermieter verpflichtet, den Energieverbrauch der Liegenschaft durch geeignete Energieeffzienzmassnahmen zu senken. Gemäss der Vorlage muss die Entschädigung des Dienstleisters nach dem Wert der eingesparten Energie bemessen sein. Die Vorlage sieht vor, dass der Vermieter die im Rahmen eines ESC anfallenden Kosten der Mieterschaft als Nebenkosten verrechnen darf. Für die Mieterschaft entstehen dadurch aber keine Mehrkosten, da der in Rechnung gestellte Betrag nicht höher sein darf als die mit dem ESC erzielte Einsparung von Energiekosten.

 

Aus unserer Sicht ist unklar, ob der Wert der eingesparten Energie für die Entschädigung des Dienstleisters regelmässig (z.B. jährlich) gemessen und abgerechnet werden muss, damit ein ESC im Sinne der Verordnung vorliegt. Der Erläuternde Bericht deutet in diese Richtung. Wir beantragen, die Definition von ESC offener zu gestalten und auch Energieeffizienzmassnahmen als ESC zu definieren, bei denen der Wert der eingesparten Energie rechnerisch im Voraus bestimmt und pauschal abgerechnet wird. Wichtig ist, dass ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Vergütung des Hauseigentümers an den Dienstleister und den eingesparten Energiekosten besteht. Das ESC darf nicht missbraucht werden, um andere Sanierungsmassnahmen über die Nebenkostenabrechnung der Mieterschaft zu belasten.