Montag, 27. Juni 2022

Anhörung der interessierten Kreise und kantonalen Dienste zur Anpassung der Direktzahlungsverordnung

Die Grünliberalen stellen mit Erstaunen und Unverständnis fest, dass die politischen Parteiengemäss Adressatenliste des BLW nicht zur Stellungnahme eingeladen und ebenso wenig über die Anhörung informiert wurden. Es geht vorliegend um eine wichtige materielle Frage, zu der eine ordentliche Vernehmlassung durchgeführt werden sollte.

In der Sache lehnen die Grünliberalen die Vorlage ab und verweisen dabei auf die Begründung des WWF:

 

Mit dem landwirtschaftlichen Verordnungspaket zur Umsetzung der Pa.Iv. 19.475 soll die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer und Grundwasser für ÖLN-Betriebe nicht mehr zulässig sein. Diese wichtige Massnahme soll dazu dienen, die Risiken von Pestiziden um 50% bis 2027 zu reduzieren. Diese neue Vorgabe würde allerdings mit dem vorliegenden Entwurf verwässert: Die Kantone können eine Sonderbewilligung gewähren, wenn kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist. Diese Praxis der Sonderbewilligung soll nun mit den vorliegenden Anpassungen des An-hangs 1 Ziffer 6.1.2 der DZV in einem zweiten Schritt zusätzlich aufgeweicht werden. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung soll nun für 22 Kulturen für definierte Schaderreger eine Blankogenehmigung via DZV ausgesprochen werden.

 

Völlig offen ist, was die folgenden Vorgaben wirklich bedeuten:

  • «Es ist kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich.»
  • «Die Schaderreger treten in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auf und verursachen Schäden.»

 

Insbesondere, da das BLW in seinen Erläuterungen zur Verordnungsanpassung zum Anhang1 Ziffer 6.1.2.der DZV selbst schreibt, dass die kommerziellen Qualitätsstandards streng sind und schon ein geringer Schaden dazu führt, dass der gesamte Satz vom Markt abgelehnt wird.

 

Das heisst, die vom Parlament beschlossene Risikoreduktion durch Pestizide von mindestens 50 % bis 2027 wird durch die Hintertür von der Verwaltung bereits in einem ersten Schritt verwässert.

 

Äusserst stossend ist, dass das BLW in den Erläuterungen schreibt, dass die Anpassung auf die Umwelt keine Auswirkung haben. Das Vorgehen widerspricht jedoch dem Grundsatz des integrierten Pflanzenschutzes und missachtet dadurch die landwirtschaftliche Gesetzgebung und den parlamentarischen Willen zur Risikoreduktion.