Kinder von ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz aufgewachsen sind, also mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule besucht haben, sind integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut im Sinne von Art. 11 lit. a und b des Bürgerrechtsgesetzes. Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, bei der für diese Personen keine Prüfung dieser Voraussetzung mehr notwendig ist.