Faire Spielregeln bei der Einbürgerung

Das Schweizermachertum ist leider in vielen Kantonen noch immer Praxis - obwohl wir längst ein Einwanderungsland sind mit einer internationalisierten Wirtschaft und einer hohen Mobilität innerhalb des Landes. Liberale setzen die Freiheit und Selbstbestimmung des Individuums ins Zentrum ihres Demokratieverständnisses und definieren das Volk nicht anhand ethnischer oder kultureller Kriterien, sondern anhand des Kongruenzprinzipes (= die Verantwortung für eine Aufgabe ist untrennbar mit den dafür erforderlichen Befugnissen verbunden): Mitentscheiden sollen diejenigen, die von politischen Entscheidungen betroffen sind. In der heutigen Situation befinden wir uns leider in einer demokratischen Schieflage. Wir Grünliberalen packen mit verschiedenen Vorstössen diese Punkte an:

Die Schule ist Schweizermacherin

 

Kinder von ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz aufgewachsen sind, also mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule besucht haben, sind integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut im Sinne von Art. 11 lit. a und b des Bürgerrechtsgesetzes. Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, bei der für diese Personen keine Prüfung dieser Voraussetzung mehr notwendig ist.

7 Jahre anstatt 10 Jahre Aufenthalt genügen!

 

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes so anzupassen, dass eine Gesuchstellung auf Einbürgerung bereits nach 7 anstatt erst nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann. Die anderen auf die 10-jährige Aufenthaltsdauer abgestimmten Mindestaufenthaltsanforderungen in Art. 9 Bürgerrechtsgesetz sind darauf abzustimmen.

Mobile Lebensweise berücksichtigen

 

Der Bundesrat wird beauftragt, die in Art. 18 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes festgesetzte Mindestaufenthaltsdauer auf ein bis drei Jahre zu senken.

 

 

Kein öffentliches Schaulaufen und «Zurschaustellen» mehr

 

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 15 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes so anzupassen, dass ein Einbürgerungsgesuch immer von einem Parlament, der Exekutive, einer Behördenkommission oder einem vergleichbaren Gremium entschieden wird und nie von den Stimmberechtigten einer Gemeindeversammlung.